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   VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A   

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VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A (https://dejure.org/1997,9495)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A (https://dejure.org/1997,9495)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ 383/97.A (https://dejure.org/1997,9495)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 4 AsylVfG, § 74 Abs 1 AsylVfG, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Asylverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage als verfristet; Organisation der Zustellung an Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung; Zustellungsfiktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Denn derartige Zustellungsvorschriften dienen der Verwirklichung rechtlichen Gehörs, da sie gewährleisten, daß der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. allgemein zu Zustellungsvorschriften: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83 -, BVerfGE 67, 208 (211) und vom 29. November 1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123 (129)).

    Durch das Nichtbereithalten des zuzustellenden Schriftstücks während der gesamten Rechtsmittelfrist wird weder der Zugang zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, noch führt dies dazu, daß das von Verfassungs wegen gebotene Ausmaß an Gehör, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes gerecht zu werden, nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 29. November 1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123 (129)).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -, vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/95 - und vom 23. Oktober 1995 - 13 UZ 2713/94 -, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145 (148)).

    Dies begründet jedoch vorliegend keinen Gehörsverstoß, da das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Schutz vor Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht lassen (so z. B. BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145 (148 f.) m. w. N.).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Gegen diese Mindestanforderungen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an eine faire Verfahrensgestaltung stellt, verstößt auch eine objektiv fehlerhafte Rechtsanwendung solange nicht, wie sie einem Beteiligten ausreichend Gelegenheit beläßt, sich in allen für ihn wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, diese Möglichkeit aber aus von dem Beteiligten zu vertretenden Gründen versäumt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 -, BVerfGE 69, 126 (137), m. w. N.).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Denn derartige Zustellungsvorschriften dienen der Verwirklichung rechtlichen Gehörs, da sie gewährleisten, daß der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. allgemein zu Zustellungsvorschriften: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83 -, BVerfGE 67, 208 (211) und vom 29. November 1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123 (129)).
  • BVerwG, 07.12.1983 - 7 B 159.83

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungsausschluss - Verwaltungsprozess -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Mit der Zielsetzung des § 10 Abs. 4 AsylVfG als gehörsspezifischer Zustellungsvorschrift wäre nach Auffassung des Senats eine Anwendung erst dann nicht mehr vereinbar, wenn sie den Mindestanforderungen nicht gerecht würde, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG an eine faire Verfahrensgestaltung stellt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159/83 -, NVwZ 1984, 234).
  • VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Andererseits hat der Senat unter Auseinandersetzung mit seiner zuvor genannten Auffassung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Bestimmung des § 81 AsylVfG, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt, im Beschluß vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - die Auffassung vertreten, daß eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung nicht zu vereinbarende Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Sachgebietes (Art. 16 a GG) und im Hinblick auf die schwerwiegenden und über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG herrührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu vereinbaren sei.
  • VGH Hessen, 23.10.1995 - 13 UZ 2713/94

    Berufungszulassung in einem Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -, vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/95 - und vom 23. Oktober 1995 - 13 UZ 2713/94 -, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145 (148)).
  • VGH Hessen, 11.07.1996 - 13 UZ 2400/96

    Zur Klagefrist nach Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Aus diesem Grundsatz hat der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat die Folgerung gezogen, daß die Abweisung einer Klage als unzulässig wegen (angeblicher) Versäumung der Klagefrist und die damit einhergehende Konsequenz der Nichtberücksichtigung des sachlichen Vorbringens eines Klägers regelmäßig keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bedeute (vgl. Beschlüsse vom 10. September 1990 - 13 TE 3624/89 - und vom 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -).
  • VGH Hessen, 10.09.1990 - 13 TE 3624/89

    Asylverfahren - Berufungszulassung - rechtliches Gehör

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97
    Aus diesem Grundsatz hat der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat die Folgerung gezogen, daß die Abweisung einer Klage als unzulässig wegen (angeblicher) Versäumung der Klagefrist und die damit einhergehende Konsequenz der Nichtberücksichtigung des sachlichen Vorbringens eines Klägers regelmäßig keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bedeute (vgl. Beschlüsse vom 10. September 1990 - 13 TE 3624/89 - und vom 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -).
  • VGH Hessen, 24.02.2006 - 4 UZ 3027/05

    Verletzung rechtlichen Gehörs; Grundrechtsbezug; Klageeingang beim

    Dies ist erst dann der Fall, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschrift Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305, 310 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 1990 - A 14 S 1845/89), also bei einer handgreiflich unrichtigen und offensichtlich mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Auslegung der den Zugang zu den Gerichten regelnden prozessrechtlichen Vorschriften (Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2017 - 11 A 2572/15

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Versagung der Wiedereinsetzung in die

    vgl. bezogen auf die Beweiswürdigung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37 = juris, Rn. 3, m. w. N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ 383/97.A -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2001 - 11 A 3003/01
    vgl. zur Problematik Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ 383/97.A -.
  • VG Braunschweig, 11.07.2002 - 8 A 254/02

    Aufnahmeeinrichtung; Beweiskraft; Beweiswirkung; Gegenbeweis; Zustellung;

    Zwar wäre diese Zustellung nicht wirksam, wenn eine Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG tatsächlich nicht erfolgt wäre (vgl. Schütze in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2002, § 10 Rn. 128; and. Ans. wohl: HessVGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A -, AuAS 1998, 44 [45]).
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